1.            Von der Sachdarstellung der Verwaltung wird zustimmend Kenntnis    genommen.

 

2.            Die Gemeinde erteilt dem vorliegenden Bauantrag ihr Einvernehmen nach
                § 36 Abs.1 BauGB.


Frau Laib erläutert anhand der Anlagen und der Drucksache – Nr. 2019/092 den Sachverhalt.

 

GR Munz erkundigt sich, ob der Bauherr hätte wissen können, dass für die Balkonanlage ein Antrag erforderlich ist.

 

BM Richter erwidert, dass der Architekt es hätte wissen müssen.

 

Frau Hollatz fügt hinzu, dass bei baulichen Veränderungen am Gebäude man sich vorher erkundigen sollte, ob sie verfahrenspflichtig sind.

 

BM Richter gibt zu bedenken dass dem Antrag, wäre er vorher gestellt worden, das Einvernehmen erteilt worden wäre.

 

 

Es ergeht der einstimmige

 

Beschluss: