Nach § 6 Abs. 3 des Feuerwehrgesetzes (FwG) Baden-Württemberg ist die
Organisation der Gemeindefeuerwehr durch Satzung zu regeln.
Die Feuerwehrsatzung regelt Gliederung und Verwaltung, der Feuerwehr
Rechte- und Pflichten der Feuerwehrangehörigen, Bestimmungen über die Aufnahme
und das Ausscheiden, das Wahlverfahren, die Bildung von Ausschüssen, die
Organisation der Jugendfeuerwehr, der Altersabteilung und der
Kameradschaftskasse.
Die vorliegende Feuerwehrsatzung wurde letztmals 2007 geändert. Wie schon
bei früheren Reichenbacher Feuerwehrsatzungen folgt auch die neue
Feuerwehrsatzung dem Muster des Gemeindetages.
Die vorliegende Satzung wurde vom Feuerwehrausschuss so beschlossen.
Neben redaktionellen Änderungen sind in der neuen Feuerwehrsatzung
Änderungen vorgenommen worden, die im Gesetz zur Änderung des Feuerwehrgesetzes
enthalten sind.
Wesentliches Ziel dieser Gesetzesänderung war es, den Personalbestand
der Feuerwehren zu sichern, die Wirtschaftlichkeit der Feuerwehr zu verbessern
und das Feuerwehrgesetz an der tatsächlichen und rechtlichen Veränderung sowie
an die Erfahrungen der Praxis aus den letzten Jahren anzupassen. Auf Grund
dieser Gesetztesänderungen wurden bereits die Feuerwehrentschädigungssatzung
und die Feuerwehrkostenersatzsatzung der Gemeinde Reichenbach an der Fils
geändert.
Die Feuerwehrsatzung kann eigenständige Regelungen nur enthalten, soweit
sie sich nicht aus dem Feuerwehrgesetz ergeben, d.h. wenn das Feuerwehrgesetz
keine Regelung enthält oder soweit es abweichende Regelungen zulässt. Die
Satzung wiederholt die Regelungen des Feuerwehrgesetzes entweder im Wortlaut
oder in geringer Abweichung.
In der bisherigen Feuerwehrsatzung war auch die Oldtimergruppe
verzeichnet. Da diese aber keine eigenständige Abteilung der Feuerwehr ist,
wurde bei der neuen Feuerwehrsatzung hierauf verzichtet.
Neu ist, dass die Angehörigen der Altersabteilung auf freiwilliger Basis
weitere Tätigkeiten in der Gemeindefeuerwehr übernehmen können.
Priorität B: Bürgermeister und Amtsleiter sind vom Sachbearbeiter aktiv zu informieren. Der Gemeinderat erhält die Informationen auf Wunsch ebenfalls, jedoch sollte hier nicht die Erwartungshaltung entstehen, dass Gemeinderäte über jeden Schritt der Verwaltung im Detail Bescheid wissen müssen. Beteiligte / Betroffene und die Öffentlichkeit werden über das Ergebnis informiert
1. Der in der Anlage beigefügten neuen
Satzung für die Freiwillige Feuerwehr Reichenbach an der Fils (Feuerwehrsatzung
- FwS) wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, alles
Weitere zu veranlassen.