- Erlass einer Veränderungssperre
Anlass und Zielsetzung
der Veränderungssperre
Nach dem Umzug der Firma
Electrostar hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 16.04.2019 den
Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes und örtlicher Bauvorschriften
„Christofstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost“ gefasst.
Im Flächennutzungsplan der
Gemeinde Reichenbach ist der betreffende Bereich als gewerbliche Baufläche
ausgewiesen. Die Umgebungsbebauung jedoch ist überwiegend durch Wohnbebauung
geprägt. Darüber hinaus liegt westlich der Christofstraße eine
Seniorenwohnanlage. Für den östlichen Teil des Areals gibt es eine
‚Baugenehmigung für weitere Wohnbebauung. Eine gewerbliche Nutzung wird vor
diesem Hintergrund aus städtebaulicher Sicht und vor dem Hintergrund des
Störpotentials solch einer Nutzung nicht mehr angestrebt.
In Reichenbach besteht
weiterhin die Nachfrage nach Wohnraum. Die Gemeinde hat beschlossen den
Wohnraumbedarf durch Innenentwicklungsmaßnahmen zu decken. Daher ist als
Nachnutzung des Areals im Sinne der Innenentwicklung in zentraler,
ortskernnaher Lage eine Wohnbebauung geplant.
Für die angedachte
Wohnbebauung führt die Gemeinde derzeit Gespräche mit einem Investor. Es werden
Abstimmungen über den Rahmen der künftigen Wohngebäude durchgeführt.
Ziel der Aufstellung des
Bebauungsplanes ist die planungsrechtliche Sicherung einer städtebaulich
geordneten Wohnbebauung unter Berücksichtigung des Einfügens in die bestehende
Umgebungsbebauung. Zur Sicherung dieser Zielsetzung, insbesondere der künftigen
Wohnnutzung, wird eine Veränderungssperre erlassen.
Der Geltungsbereich der
Veränderungssperre entspricht weitgehend der Abgrenzung für den Bebauungsplan
laut Aufstellungsbeschluss vom 16.04.2019, lässt aber die im Sanierungsgebiet
„Zentrum Nord“ liegenden Flächen außen vor, da hier eine sanierungsrechtliche
Genehmigungspflicht nach § 144 Abs.1 BauGB besteht und nach § 14 Abs.4 BauGB
eine Veränderungssperre nicht angewendet werden kann.
Inhalt und
Rechtswirkungen der Veränderungssperre
Im räumlichen
Geltungsbereich der Veränderungssperre dürfen Vorhaben im Sinne des
§ 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden.
Es dürfen keine erheblichen
oder wesentlich wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen
Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder
anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
Vorhaben, die vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind,
Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis
erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der
Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten
und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der
Veränderungssperre nicht berührt.
In Anwendung von § 14 Abs.2
BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn
keine überwiegend öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung
hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
Die Satzung über die
Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§16 Abs. 2 Satz 1 BauGB)
Priorität B: Bürgermeister und Amtsleiter sind vom Sachbearbeiter aktiv zu informieren. Der Gemeinderat erhält die Informationen auf Wunsch ebenfalls, jedoch sollte hier nicht die Erwartungshaltung entstehen, dass Gemeinderäte über jeden Schritt der Verwaltung im Detail Bescheid wissen müssen. Beteiligte / Betroffene und die Öffentlichkeit werden über das Ergebnis informiert
Zur Sicherung der Planung für
den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes und örtlicher Bauvorschriften
„Christofstraße / Stuttgarter Straße – Abschnitt Ost“
wird nach §14 Abs.1 BauGB eine Veränderungssperre angeordnet. Für den
räumlichen Geltungsbereich ist der Lageplan vom 28.04.2021 maßgebend.