Aufstellung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB
- Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen
- Satzungsbeschluss
1.
Verfahrensstand:
Anlässlich einer Bauanfrage für ein Wettbüro hat der Gemeinderat in
öffentlicher Sitzung am 28.01.2020 beschlossen, einen Bebauungsplan zum
Ausschluss von Vergnügungsstätten aufzustellen. In öffentlicher Sitzung am 23.02.2021 wurde der Planentwurf
beschlossen und anschließend in der Zeit vom 15.03.2021 bis 16.04.2021
öffentlich ausgelegt. Parallel zur Auslegung wurden auch die betroffenen
Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
2.
Öffentliche
Auslegung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange:
Während der öffentlichen Auslegung wurden keine Stellungnahmen seitens der
Öffentlichkeit abgegeben. Von Behörden und sonstigen Träger Öffentlicher
Belange sind Stellungnahmen
eingegangen. Diese sind der Sitzungsvorlage mit einer Stellungnahme der
Verwaltung und der Planer beigefügt.
Die abgegebenen Stellungnahmen betreffen andere fachliche und fachgesetzliche
Belange wie mögliche Anpassungen der Stuttgarter Straße, die Lage des
Planbereiches im Hochwasserrisikogebiet, die Entwässerung und
Regenwasserbehandlung sowie mögliches Antreffen von Grundwasser, die durch die
den einzigen Planinhalt zur Regelung von Vergnügungsstätten nicht berührt
werden.
Die eingegangenen Stellungnahmen sind gemäß § 1 Abs.7 BauGB unter Berücksichtigung der öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.
3.
Planentwurf:
Da sich die eingegangenen Stellungnahmen weitgehend auf andere fachliche und
fachgesetzliche Belange beziehen und keine Bedenken gegen die Planfestsetzungen
vorgetragen werden, sind aus planerischer Sicht keine Änderungen der Planung
notwendig. Es werden lediglich ein klarstellender Hinweis zur Lage im
Hochwasserrisikogebiet und eine redaktionelle Anpassung der Kartengrundlage
empfohlen.
Die Anpassungen
wurden in die Planunterlagen bereits eingearbeitet. Die aktuellen
Planunterlagen liegen der Drucksache bei.
4.
Abschluss
des Verfahrens:
Da aus planerischer Sicht keine Änderung der Festsetzung zur Regelung von
Vergnügungsstätten erforderlich ist, kann der Satzungsbeschluss über den
Einfachen Bebauungsplan gefasst werden. Der Einfache Bebauungsplan wird durch
öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft gesetzt.
Priorität B: Bürgermeister und Amtsleiter sind vom Sachbearbeiter aktiv zu informieren. Der Gemeinderat erhält die Informationen auf Wunsch ebenfalls, jedoch sollte hier nicht die Erwartungshaltung entstehen, dass Gemeinderäte über jeden Schritt der Verwaltung im Detail Bescheid wissen müssen. Beteiligte / Betroffene und die Öffentlichkeit werden über das Ergebnis informiert
1. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander werden vorgetragene Stellungnahmen entsprechend den beiliegenden Stellungnahmen der Verwaltung und Planer vom 19.04.2021 berücksichtigt.
2. Den übrigen vorgetragenen Stellungnahmen wird nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander entsprechend den beiliegenden Stellungnahmen der Verwaltung und Planer vom 19.04.2021 nicht entsprochen.
3. Der im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellte Einfache Bebauungsplan „Bahnhofstraße – Abschnitt Ost“, in der Fassung vom 09.02.2021/19.04.2021 wird nach § 10 BauGB i.V. mit § 4 GemO als Satzung beschlossen.
4. Die Begründung zum Einfachen Bebauungsplan „Bahnhofstraße – Abschnitt Ost“ in der Fassung vom 09.02.2021 wird gebilligt.