- Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes und örtlicher Bauvorschriften
- Billigung des Vorentwurfes für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
1. Anlass der Planung:
Das bestehende Betriebsgelände der Firma Nagel im Bereich des Bebauungsplanes „Heinrich-Otto-Straße“, rechtskräftig seit 05.02.1999, ist derzeit vollständig ausgenutzt. Verschiedene Waren können nicht auf dem Betriebsgelände gelagert werden. Es müssen externe Außenlager beansprucht werden. Darüber hinaus ist eine Erweiterung des Konfektionierbereiches erforderlich, um aktuelle Kundenanforderungen erfüllen zu können.
Um den Standort in Reichenbach und die damit verbundenen Arbeitsplätze erhalten zu können, müssen die notwendigen Erweiterungen aus betriebsorganisatorischer und wirtschaftlicher Sicht kurzfristig und soweit möglich in direkter räumlicher Nähe zum bestehenden Betriebsgelände erfolgen. Dadurch können insbesondere Transportfahrten für die Waren und Betriebsfahrten für Mitarbeiter zu den Außenlagern entfallen.
Nach verschiedenen Erweiterungsüberlegungen u.a. im Bereich Talbach und auf Gemarkung Hochdorf, die nicht umsetzbar sind, ist nun die Erweiterung östlich des bestehenden Betriebsgeländes im direkten Anschluss an die bestehende Bebauung vorgesehen.
Dieser Bereich ist planungsrechtlich dem Außenbereich zuzuordnen. Daher muss ein Bebauungsplan aufgestellt werden.
2.
Ziele und Zwecke der Planaufstellung:
Ziel der Planung ist die städtebaulich verträgliche Erweiterung des bestehenden
Gewerbegebietes „Heinrich-Otto-Straße“. Dabei soll insbesondere auf die
aufgrund angrenzender Nutzungen bestehenden Abstandsregelungen geachtet werden.
3. Ziele der Raumordnung, Vorbereitende Bauleitplanung und bestehende Rechtsverhältnisse:
Regionalplanung:
Der Regionalplan der Region
Stuttgart weist bezüglich der Freiraumstrukturen im Planbereich keine
Festlegungen auf, die einer Bebauung widersprechen.
Flächennutzungsplan:
Der Planbereich ist im Flächennutzungsplan des
Gemeindeverwaltungsverbandes Reichenbach an der Fils als Fläche für die
Landwirtschaft ausgewiesen. Zur Realisierung der Erweiterung des
Gewerbegebietes muss eine gewerbliche Baufläche ausgewiesen werden. Für die
Änderung des Flächennutzungsplanes ist der Gemeindeverwaltungsverband
Reichenbach an der Fils zuständig. Es ist vorgesehen, die
Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren zum Bebauungsplan
durchzuführen.
Bebauungsplan:
Der vorgeschlagene
Geltungsbereich des Bebauungsplanes überlappt sich im westlichen Planbereich
mit dem Geltungsbereich des bestehenden Bebauungsplanes „Heinrich-Otto-Straße“,
rechtskräftig seit 05.02.1999. Die Teileinbeziehung des bestehenden
Bebauungsplanes ist erforderlich, um eine direkt an den Bestand anschließende
Bebauung zu ermöglichen. Im Überlappungsbereich ersetzt der neu aufzustellende
Bebauungsplan die bisherigen Festsetzungen.
4.
Plankonzeption:
Aus betrieblichen Gründen müssen
das Hochregallager und der Bereich für die Konfektionierung erweitert werden.
Diese Erweiterung ist im direkten Anschluss an die bestehenden Gebäude mit
einer Höhe von 20m vorgesehen. Die Erweiterung greift in den bislang
bestehenden Mitarbeiterparkplatz östlich des Betriebsgeländes ein, der damit
künftig entfällt. Darüber hinaus soll infolge der Betriebserweiterung die LKW-
Zu- und Abfahrt auf dem Betriebsgelände umorganisiert werden. Dadurch entfallen
weitere Stellplätze auf dem Betriebsgelände. Für die entfallenden Stellplätze
muss daher Ersatz geschaffen werden. Dies ist durch die Erstellung eines
Parkhauses vorgesehen.
Der Bebauungsplan setzt die Plankonzeption für die Erweiterungsabsichten um.
Die Festsetzungen orientieren sich in weiten Teilen sinngemäß am bestehenden
Bebauungsplan „Heinrich-Otto-Straße“, rechtskräftig seit 05.02.1999. Aufgrund
der angrenzenden Fils und der K1206 sind verschiedene Bauabstände einzuhalten.
Es erfolgte hierzu eine Abstimmung mit den betreffenden Behörden.
Der Vorentwurf des Bebauungsplanes mit zeichnerischem Teil, Textteil und Begründung liegt der Drucksache bei.
5.
Weiterer Verfahrensablauf:
Es wird vorgeschlagen, das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes und die Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren durchzuführen. Dies bedeutet, dass die Beteiligungsrunden für beide Verfahren gemeinsam durchgeführt werden.
Das Verfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes wird durch den
Gemeindeverwaltungsverband durchgeführt. In öffentlicher Sitzung des
gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft am 19.03.2018 soll über die
Änderung des Flächennutzungsplanes und den Vorentwurf Beschluss gefasst werden.
Auf Basis der Vorentwürfe kann nach Beschlussfassung der Verbandsversammlung
die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und die Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange sowohl für die
Flächennutzungsplanänderung als auch für den Bebauungsplan parallel
durchgeführt werden.
Priorität B: Bürgermeister und Amtsleiter sind vom Sachbearbeiter aktiv zu informieren. Der Gemeinderat erhält die Informationen auf Wunsch ebenfalls, jedoch sollte hier nicht die Erwartungshaltung entstehen, dass Gemeinderäte über jeden Schritt der Verwaltung im Detail Bescheid wissen müssen. Beteiligte / Betroffene und die Öffentlichkeit werden über das Ergebnis informiert
1. Für den im zeichnerischen Teil des Vorentwurfes für den Bebauungsplan vom 08.02.2018 dargestellten Bereich wird nach § 2 Abs.1 BauGB ein Bebauungsplan mit der Bezeichnung „Heinrich-Otto-Straße – Erweiterung Ost“ aufgestellt.
2. Zusammen mit dem Bebauungsplan werden örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO mit der Bezeichnung „Heinrich-Otto-Straße – Erweiterung Ost“ aufgestellt.
3. Der Vorentwurf des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 08.02.2018 wird gebilligt.
4. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit wird in Form einer öffentlichen Planauslegung durchgeführt.
Finanzielle Auswirkungen Ja Nein
Ergebnishaushalt
Teilhaushalt: Produktgruppe:
Investitionsmaßnahme
Investitionsauftrag:
Ausgaben |
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davon VE |
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Planansatz |
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