Betreff
Eigenbetrieb Abwasserbeseitigung
- Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2017
Vorlage
2018/062
Aktenzeichen
700.31
Art
Beschlussvorlage

Die Grundlage zur Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses unterscheidet sich teilweise vom im Jahresabschluss dargestellten Rechnungsergebnis. Dies hängt unter anderem mit den gebührenfähigen Kosten des Kommunalabgabengesetzes zusammen. Nicht alle Aufwendungen dürfen als Gebührenaufwand berücksichtigt werden.

 

Die Ermittlung der Zinsaufwendungen erfolgte nach dem tatsächlichen Zinsaufwand abzüglich der erhaltenen Zinserträge. Dies entspricht einer durchschnittlichen Verzinsung des Anlagevermögens von ca. 3,69 %.

 

Im Bereich der Schmutzwassergebühr wurde für das Jahr 2017 eine Kostenunterdeckung in Höhe von 77.174 € ermittelt. Um die Gebührenüberschüsse aus den letzten Jahren auszugleichen, wurde in der Gebührenkalkulation für 2017 eine Unterdeckung von 27.010,50 € einkalkuliert. Durch die Abwasserabgabe, die im Jahr 2017 für die Jahre 2015 und 2016 geleistet werden musste, erhöhte sich die Unterdeckung auf 77.174 €. Für die kalkulierte Unterdeckung von 27.010,50 € kann die gebildete Gebührenausgleichsrückstellung getilgt werden. Die verbleibende Unterdeckung von 50.163,50 € kann in den Gebührenkalkulationen der Jahre 2019 bis 2022 ausgeglichen werden. Hierfür kann keine Rückstellung gebildet oder aufgelöst werden.

 

Im Bereich der Niederschlagswassergebühr schließt das Jahr 2017 mit einer leichten Überdeckung von 5.968,80 € ab. Für diese wird eine Gebührenausgleichsrückstellung gebildet und in die Gebührenkalkulationen der Jahre 2019 bis 2022 eingestellt.

 

Gem. § 14 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.

 

Daher wird vorgeschlagen, die verbleibende Kostenunter- und -überdeckungen folgendermaßen auszugleichen:

 

 

Da weiterhin an dem Grundsatz der hundertprozentigen Kostendeckung bei den Gebühren für die Abwasserbeseitigung festgehalten wird, wird die verbleibende Kostenunterdeckung im Bereich der Schmutzwassergebühr sowie die Kostenüberdeckung im Bereich der Niederschlagswassergebühr in die Gebührenkalkulationen der Jahre 2019 bis 2022 eingestellt.

 

Priorität C: Zuständiger Sachbearbeiter handelt eigenverantwortlich und stimmt die Schritte mit dem jeweiligen Amtsleiter ab. Der Amtsleiter entscheidet, ob eine Information an den Bürgermeister, die Gemeinderäte und die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben werden muss.

 

 

1.    Der ermittelten Kostenunterdeckung des Jahres 2017 von 77.174,00 € für die Schmutzwassergebühr sowie der Kostenüberdeckung von 5.968,80 € für die Niederschlagswassergebühr (s. Anlage 1) wird zugestimmt.

 

2.    Die Kostenunterdeckung 2017 der Schmutzwassergebühr mindert in Höhe von 27.010,50 € die Gebührenausgleichsrückstellung für die Schmutzwassergebühr. Gem. Beschluss der Gebührenkalkulation für das Jahr 2017.

 

3.    Die verbleibende Kostenunterdeckung der Schmutzwassergebühr aus 2017 in Höhe von 50.163,50 € wird in die Gebührenkalkulationen der Jahre 2019 bis 2022 eingestellt.

 

4.    Für die Kostenüberdeckung 2017 im Bereich Niederschlagswassergebühr in Höhe von 5.968,80 € wird eine Gebührenausgleichsrückstellung gebildet.

 

5.  Die Kostenüberdeckung aus 2017 im Bereich der Niederschlagswassergebühr in Höhe von 5.968,80 € wird in die Gebührenkalkulationen der Jahre 2019 bis 2022 eingestellt.

Finanzielle Auswirkungen           Ja                                   Nein

 

   Ergebnishaushalt

       Teilhaushalt:                                      Produktgruppe:      

 

   Investitionsmaßnahme      

       Investitionsauftrag:      

 

Ausgaben
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