- Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses 2017
Die Grundlage zur Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses
unterscheidet sich teilweise vom im Jahresabschluss dargestellten
Rechnungsergebnis. Dies hängt unter anderem mit den gebührenfähigen Kosten des
Kommunalabgabengesetzes zusammen. Nicht alle Aufwendungen dürfen als
Gebührenaufwand berücksichtigt werden.
Die Ermittlung der Zinsaufwendungen erfolgte nach dem tatsächlichen
Zinsaufwand abzüglich der erhaltenen Zinserträge. Dies entspricht einer
durchschnittlichen Verzinsung des Anlagevermögens von ca. 3,69 %.
Im Bereich der Schmutzwassergebühr wurde für das Jahr 2017 eine
Kostenunterdeckung in Höhe von 77.174 € ermittelt. Um die Gebührenüberschüsse
aus den letzten Jahren auszugleichen, wurde in der Gebührenkalkulation für 2017
eine Unterdeckung von 27.010,50 € einkalkuliert. Durch die Abwasserabgabe, die
im Jahr 2017 für die Jahre 2015 und 2016 geleistet werden musste, erhöhte sich
die Unterdeckung auf 77.174 €. Für die kalkulierte Unterdeckung von 27.010,50 €
kann die gebildete Gebührenausgleichsrückstellung getilgt werden. Die
verbleibende Unterdeckung von 50.163,50 € kann in den Gebührenkalkulationen der
Jahre 2019 bis 2022 ausgeglichen werden. Hierfür kann keine Rückstellung
gebildet oder aufgelöst werden.
Im Bereich der Niederschlagswassergebühr schließt das Jahr 2017 mit
einer leichten Überdeckung von 5.968,80 € ab. Für diese wird eine
Gebührenausgleichsrückstellung gebildet und in die Gebührenkalkulationen der
Jahre 2019 bis 2022 eingestellt.
Gem. § 14 Abs. 2 KAG sind Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden
fünf Jahre auszugleichen. Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum
ausgeglichen werden.
Daher wird vorgeschlagen, die verbleibende Kostenunter- und
-überdeckungen folgendermaßen auszugleichen:
Da weiterhin an dem Grundsatz der hundertprozentigen Kostendeckung bei den Gebühren für die Abwasserbeseitigung festgehalten wird, wird die verbleibende Kostenunterdeckung im Bereich der Schmutzwassergebühr sowie die Kostenüberdeckung im Bereich der Niederschlagswassergebühr in die Gebührenkalkulationen der Jahre 2019 bis 2022 eingestellt.
Priorität C: Zuständiger Sachbearbeiter handelt eigenverantwortlich und stimmt die Schritte mit dem jeweiligen Amtsleiter ab. Der Amtsleiter entscheidet, ob eine Information an den Bürgermeister, die Gemeinderäte und die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben werden muss.
1. Der ermittelten Kostenunterdeckung des
Jahres 2017 von 77.174,00 € für die Schmutzwassergebühr sowie der
Kostenüberdeckung von 5.968,80 € für die Niederschlagswassergebühr (s. Anlage
1) wird zugestimmt.
2. Die Kostenunterdeckung 2017 der
Schmutzwassergebühr mindert in Höhe von 27.010,50 € die
Gebührenausgleichsrückstellung für die Schmutzwassergebühr. Gem. Beschluss der
Gebührenkalkulation für das Jahr 2017.
3. Die verbleibende Kostenunterdeckung der
Schmutzwassergebühr aus 2017 in Höhe von 50.163,50 € wird in die
Gebührenkalkulationen der Jahre 2019 bis 2022 eingestellt.
4. Für die Kostenüberdeckung 2017 im
Bereich Niederschlagswassergebühr in Höhe von 5.968,80 € wird eine
Gebührenausgleichsrückstellung gebildet.
5. Die Kostenüberdeckung aus 2017 im Bereich der Niederschlagswassergebühr in Höhe von 5.968,80 € wird in die Gebührenkalkulationen der Jahre 2019 bis 2022 eingestellt.
Finanzielle Auswirkungen Ja Nein
Ergebnishaushalt
Teilhaushalt: Produktgruppe:
Investitionsmaßnahme
Investitionsauftrag:
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