I. Gemeinderatswahl am 26.
Mai 2019
Am 26. Mai 2019 haben u.a. die Wahlen zum Gemeinderat der Gemeinde Reichenbach an der Fils stattgefunden. Das Ergebnis dieser Wahl wurde am Dienstag, 28. Mai 2019, durch den Gemeindewahlausschuss der Gemeinde Reichenbach an der Fils endgültig festgestellt.
Mit Schreiben vom 3. Juni 2019 wurden die Gewählten gebeten, auf einem Formblatt zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Gleichzeitig wurden sie auf die Bestimmungen des § 29 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg besonders hingewiesen und gebeten, etwaige Hinderungsgründe der Gemeindeverwaltung mitzuteilen.
Gemäß § 29 der Gemeindeordnung ist festzustellen, ob für den Eintritt in den Gemeinderat Hinderungsgründe bestehen. Es soll vermieden werden, dass die Objektivität der Entscheidung einzelner Gemeinderäte durch Interessenkollisionen gefährdet wird oder dass bestimmte persönliche Bindungen die Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen.
Das Vorliegen eines Hinderungsgrundes bedeutet nicht, dass der betreffende Bürger nicht wählbar ist. Ein derartiger Bewerber kann bei der Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge nicht gestrichen, er kann auch bei der Ermittlung des Wahlergebnisses (Zuteilung der Sitze) nicht als nicht vorgeschlagen behandelt, vielmehr muss er bei der Feststellung des Wahlergebnisses als gewählt bezeichnet bzw. als Ersatzmann festgestellt werden. Der Hinderungsgrund macht lediglich die Zugehörigkeit bzw. gleichzeitige Zugehörigkeit zum Gemeinderat unmöglich.
II. Tatbestände von Hinderungsgründen
(1) Gemeinderäte können nicht sein
1. a) Beamte und Arbeitnehmer der Gemeinde,
b) Beamte und Arbeitnehmer eines
Gemeindeverwaltungsverbands, eines Nachbarschaftsverbands und eines
Zweckverbands, dessen Mitglied die Gemeinde ist, sowie der erfüllenden Gemeinde
einer vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört,
c) leitende Beamte und leitende
Arbeitnehmer einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, wenn die
Gemeinde in einem beschließenden Kollegialorgan der Körperschaft mehr als die
Hälfte der Stimmen hat, oder eines Unternehmens in der Rechtsform des privaten
Rechts, wenn die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert an dem Unternehmen
beteiligt ist, oder einer selbstständigen Kommunalanstalt der Gemeinde oder
einer gemeinsamen selbstständigen Kommunalanstalt, an der die Gemeinde mit mehr
als 50 vom Hundert beteiligt ist,
d) Beamte und Arbeitnehmer einer Stiftung
des öffentlichen Rechts, die von der Gemeinde verwaltet wird,
2. Beamte und Arbeitnehmer der
Rechtsaufsichtsbehörde, der oberen und der obersten Rechtsaufsichtsbehörde, die
unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind, sowie leitende
Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.
Satz 1 findet keine Anwendung auf
Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.
Der
Gemeinderat stellt fest, ob ein Hinderungsgrund gegeben ist; nach regelmäßigen
Wahlen erfolgt die Feststellung vor der Einberufung der ersten Sitzung des
neuen Gemeinderats.
III. Zuständigkeit für die Feststellung des Hinderungsgrundes.
Ob ein Hinderungsgrund nach § 29 der Gemeindeordnung gegeben ist, stellt gemäß § 29 Abs. 5 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg der Gemeinderat fest. Dabei hat er keine Ermessensfreiheit; er muss die Feststellung treffen und kann im Einzelfall nicht abwägen, ob er die Gefahr der Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit für gegeben hält oder nicht.
Ausnahmen können weder vom Gemeinderat noch von der Rechtsaufsichtsbehörde gewährt werden. Lehnt der Gemeinderat die entsprechende Beschlussfassung ab, muss der Bürgermeister gem. § 43 Abs. 2 der Gemeindeordnung Baden-Württemberg widersprechen.
IV. Ergebnis
Nachdem weder bei den gewählten Mitgliedern des Gemeinderats noch bei der Verwaltung Umstände bekannt sind, die ein Eintreten in den Gemeinderat hindern, wird festgestellt, dass keine Hinderungsgründe für die Ausübung der Tätigkeiten im Gemeinderat vorliegen.
Priorität D: Berichterstattung im Reichenbacher Anzeiger / Homepage
1. Von der Sachdarstellung wird zustimmend Kenntnis genommen.
2. Es wird festgestellt, dass bei allen gewählten Gemeinderäten keine Hinderungsgründe für das Eintreten in den Gemeinderat vorliegen.