Die Ermittlung der Zinsaufwendungen erfolgte
nach dem tatsächlichen Zinsaufwand abzüglich der erhaltenen Zinserträge. Dies
entspricht einer durchschnittlichen Verzinsung des Anlagevermögens von ca. 3,29
%.
Im Bereich der Schmutzwassergebühr wurde für
das Jahr 2019 eine Kostenunterdeckung in Höhe von 160.363,67 € ermittelt. Um
die Gebührenüberschüsse sowie die Kostenunterdeckung aus den letzten Jahren
auszugleichen, wurde im Beschluss über die Ermittlung des gebührenrechtlichen
Ergebnisses aus 2018 eine Überdeckung von 55.232,61 € einkalkuliert. Für
die kalkulierte Überdeckung von 55.232,61 € kann die gebildete
Gebührenausgleichsrückstellung getilgt werden. Hierdurch vermindert sich die
Kostenunterdeckung in 2019 auf insgesamt 105.131,06 €. Diese Kostenunterdeckung
kann innerhalb der nächsten 5 Jahre ausgeglichen werden und soll daher in die
Gebührenkalkulationen der Jahre 2021 bis 2024 eingestellt werden.
Im Bereich der Niederschlagswassergebühr
schließt das Jahr 2019 mit einer Unterdeckung von 62.250,93 € ab. Im Beschluss
über die Ermittlung des gebührenrechtlichen Ergebnisses in 2018 wurde eine
Kostenüberdeckung von 4.963,02 € eingestellt. Nach Ausgleich dieser Überdeckung
verbleibt eine Kostenunterdeckung in Höhe von 57.287,91 €. Diese
Kostenunterdeckung wird in die Gebührenkalkulationen der Jahre 2021 bis 2024
eingestellt.
Gem. § 14 Abs. 2 KAG sind
Kostenüberdeckungen innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen.
Kostenunterdeckungen können in diesem Zeitraum ausgeglichen werden.
Daher wird vorgeschlagen, die verbleibende
Kostenunter- und -überdeckungen folgendermaßen auszugleichen:
Da
weiterhin an dem Grundsatz der hundertprozentigen Kostendeckung bei den
Gebühren für die Abwasserbeseitigung festgehalten werden soll, wird
die verbleibende Kostenunterdeckung im Bereich der Niederschlagswassergebühr
sowie der Schmutzwassergebühr in die Gebührenkalkulationen der Jahre 2021 bis
2024 eingestellt.
Priorität C: Zuständiger Sachbearbeiter handelt eigenverantwortlich und stimmt die Schritte mit dem jeweiligen Amtsleiter ab. Der Amtsleiter entscheidet, ob eine Information an den Bürgermeister, die Gemeinderäte und die Bürgerinnen und Bürger weitergegeben werden muss.
1. Der ermittelten Kostenunterdeckung des
Jahres 2019 von 105.131,06 € für die Schmutzwassergebühr sowie der
Kostenunterdeckung von 57.287,91 € für die Niederschlagswassergebühr (s. Anlage
1) wird zugestimmt.
2. Die Kostenunterdeckung der
Schmutzwassergebühr aus 2019 in Höhe von 105.131,06 € wird in die
Gebührenkalkulationen der Jahre 2021 bis 2024 eingestellt.
3. Die Kostenunterdeckung 2019 im Bereich
der Niederschlagswassergebühr in Höhe von 57.287,91 € wird in die
Gebührenkalkulationen der Jahre 2021 bis 2024 eingestellt.
Finanzielle Auswirkungen Ja Nein
Ergebnishaushalt
Teilhaushalt: Produktgruppe:
Investitionsmaßnahme
Investitionsauftrag:
Ausgaben |
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Folgejahr(e) |
davon VE |
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Folgejahr(e) |
Planansatz |
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üpl / apl |
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Gesamt |
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