Ulmer Straße 16, Flst. 1924/2
- Errichtung Außenkamin
- Errichtung Werbeanlage
- Außengastronomie
Beantragt wird die Baugenehmigung für den bereits errichteten Außenkamin, die vorhandenen Werbeanlagen und Außengastronomie in der Ulmer Straße 16, Flurstück 1924/2.
Das Grundstück Ulmer Straße 16 liegt im Geltungsbereich des nicht qualifizierten Bebauungsplanes „Bahnhof-, Olga- und Blumenstraße – Baulinienfestlegung“, genehmigt am 11.07.1936.
Der Außenkamin und die Außengastronomie verstoßen in folgendem Punkt gegen die Festsetzungen des Baulinienplanes:
- Überbau der Baulinie.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes kann nach § 31 Abs.2 BauGB eine Befreiung erteilt werden, wenn die Abweichungen neben der Würdigung nachbarlicher Interessen auch städtebaulich vertretbar sind und die Grundzüge der Planung nicht betroffen sind.
Nach einem Pächterwechsel der Gaststätte wurden neue Werbeanlagen und ein Außenkamin angebracht. Vor der Gaststätte wird ein privater Stellplatz auf dem Grundstück für die Außengastronomie genutzt.
Aus städtebaulicher Sicht bestehen keine Bedenken.
Für die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bahnhof-, Olga- und Blumenstraße – Baulinienfestlegung“ ist eine Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB im Einvernehmen mit der Gemeinde nach § 36 Abs.1 BauGB erforderlich.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen, dem vorliegenden Bauantrag das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs.1 BauGB zu erteilen.
Priorität E: ./.
1. Von der Sachdarstellung der Verwaltung wird zustimmend Kenntnis genommen.
2.
Die Gemeinde erteilt dem vorliegenden Bauantrag
ihr Einvernehmen nach
§ 36 Abs.1BauGB.
3. Für die notwendige Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Bahnhof-, Olga- und Blumenstraße – Baulinienfestlegung“ wird das Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs.1 BauGB erteilt.